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Vorsorgevollmacht
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw. von der Kraftfahrzeugsteuer
Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen wird die motorbezogene Versicherungssteuer (USP) im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung eingehoben. Für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Zugmaschinen ist die Kraftfahrzeugsteuer (USP) zu entrichten. Für die Erhebung der Steuer von natürlichen Personen bzw. Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern ist in der Regel das Finanzamt Österreich zuständig (USP).
Menschen mit Behinderungen können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuerbzw. der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen.
Weiterführende Links
- Neuregelung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer: Informationen zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und zur Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderungen (BMF)
- Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer: Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen (BMF)
Letzte Aktualisierung: 05.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
