Logo

Thannhausen

Österreich.GV.at

Wahlen

Graberwerb

Allgemeine Informationen

Beim "Graberwerb" handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Dieses Recht kann zwar weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten erworben werden und entsteht in der Regel durch die Bezahlung der Grabstellengebühr. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte erwirbt damit das Recht, selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden bzw. dort Personen beisetzen zu lassen.

Hinweis

Im Fall des Todes einer Benützungsberechtigten/eines Benützungsberechtigten können sich die Erbinnen/Erben an die Friedhofsverwaltung wenden. Die bestehenden Rechte werden dann an sie übertragen.

Bei der Wahl der Grabstätte sind viele Fragen zu berücksichtigen, z.B. die Art und Lage des Grabes sowie die Bestimmungen der jeweiligen Friedhofsordnung (Gebühren, Nutzungsdauer, Ruhefrist, Pflichten bei der Grabpflege usw.). Die Friedhofsverwaltung bietet Ihnen dazu eine individuelle Beratung an.

Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden im Allgemeinen je nach Art des Grabes für zehn Jahre oder ein Vielfaches davon erteilt. Ein Erdgrab wird in der Regel für zehn Jahre vergeben, ein Grab mit einer steinernen Grabdeckelplatte für 20 Jahre und eine Gruft bzw. Urnennische für 60 Jahre.

Nach Ablauf dieses Zeitraums endet das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist im Normalfall möglich.

Mit dem Erwerb der Benützungsberechtigung sind eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Diese sind ebenfalls in der Friedhofsordnung festgelegt. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte kann die Grabstätte gestalten und bepflanzen. Sie/er ist jedoch auch verpflichtet, die vorgesehenen Gebühren zu entrichten, die Grabstätte zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten.

Achtung

Bei Vernachlässigung einer Grabstelle ist die Friedhofsverwaltung nach wiederholten Aufrufen und Erinnerungen berechtigt, die Benützungsberechtigung vor Ablauf der Nutzungsdauer auslaufen zu lassen.

Die tatsächlichen Nutzungsbedingungen sind in den Landesbestattungsgesetzen sowie den Friedhofsordnungen geregelt. Die Friedhofsordnungen müssen auch öffentlich kundgemacht werden, beispielsweise in einem Schaukasten am Friedhofseingang.

Tipp

Kontaktieren Sie bitte die Gemeinde bzw. den Friedhofsträger für zusätzliche Auskünfte.

Voraussetzungen

Erkundigen Sie sich beim Friedhofsträger, ob bestimmte Voraussetzungen für ein Grabnutzungsrecht bestehen (z.B. bei Gemeindefriedhöfen: Wohnsitz in der Gemeinde; bei Friedhöfen von Glaubensgemeinschaften: Glaubenszugehörigkeit).

Fristen

Ein Antrag auf den Erwerb eines Grabnutzungsrechts kann jederzeit gestellt werden.

Die Vergabe der Benützungsbewilligung von Gräbern richtet sich nach der Verfügbarkeit und dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Friedhofsverwaltung ist daher anzuraten.

Zuständige Stelle

In Wien kann ein neues Grab auch über das Service Digitales Grab (→ Friedhöfe Wien GmbH)online registriert und eröffnet werden.

Verfahrensablauf

Die Benützungsbewilligung einer Grabstelle können Sie bei der jeweiligen Friedhofsverwaltung persönlich oder schriftlich beantragen. Je nach Gemeinde bzw. Friedhofsträger kann der Antrag formlos oder mittels Formular gestellt werden.

Kosten

Die Kosten können sehr unterschiedlich sein und sind abhängig vom jeweiligen Friedhof, der Lage des Grabes etc. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Friedhofsverwaltung darüber.

Zusätzliche Informationen

Bei einem Todesfall sollten Sie den Ablauf der Bestattung gemeinsam mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestattungsunternehmen besprechen. Art und Ort der Bestattung richten sich in der Regel nach dem Willen der Verstorbenen/des Verstorbenen.

Dabei ist auch die sogenannte "Ruhefrist" (gerechnet ab der letzten Bestattung) zu beachten, innerhalb derer eine Grabstätte nicht neu belegt werden darf. Die Dauer der Ruhefrist ist in der jeweiligen Friedhofsordnung festgelegt und beträgt in der Regel mindestens zehn Jahre.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion