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Strafregister

Möbel und andere Anschaffungen für die Wohnung

Grundsätzlich ist die Käuferin/der Käufer auch Eigentümerin/Eigentümer der angeschafften Güter. Die Partnerin/der Partner hat rechtlich keinen Anspruch auf Miteigentum. Dies gilt auch dann, wenn eine/einer vorwiegend den Haushalt führt.

Nur bei Vorliegen entsprechender Verträge ist die haushaltsführende Lebensgefährtin/der haushaltsführende Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer des Hausrates, auch wenn dieser nicht von ihr/ihm angeschafft wurde. So kann sie/er auch Rechte an den für die Wohnung gekauften Möbeln und anderen Anschaffungen erwerben.

Advice:

Je nach Inhalt des abgeschlossenen Vertrages kann der Anteil am Hausrat mitgenommen oder eine Ausgleichszahlung nach allgemeinem Schuldrecht verlangt werden.

Last update: 01.01.2026
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  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer