Scheidung
Negativsteuer
Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung.
Hinweis
Seit Juli 2017 erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags in vielen Fällen automatisch (sogenannte "Antragslose Arbeitnehmerveranlagung").
Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 463 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 421 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 579 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 526 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 752 Euro (im Jahr 2024, im Jahr 2023: 684 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.
Negativsteuer bei Absetzbeträgen
Wenn sich eine Einkommensteuer unter null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Seit dem Veranlagungsjahr 2019 wird außerdem der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.
Ausführliche Informationen zur "Negativsteuer für Pensionisten" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (SV-Rückerstattung) (→ BMF)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion