Kinderbetreuung
Negativsteuer
Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Sie erhalten die Gutschrift durch Einreichen einer Arbeitnehmerveranlagung. In vielen Fällen erfolgt der Steuerausgleich und die Auszahlung eines etwaigen Gutschriftsbetrags mittlerweile automatisch.
Die Negativsteuer betrifft vor allem Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten, Pflichtpraktikantinnen/Pflichtpraktikanten und geringfügig Beschäftigte, wenn ein Sozialversicherungsbeitrag geleistet wird. Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Negativsteuer.
Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter Null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 496 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 508 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 750 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 767 Euro), wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die maximale SV-Rückerstattung erhöht sich für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, um bis zu 804 Euro (im Jahr 2026; im Jahr 2027: 823 Euro). Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden die Beträge der SV-Rückerstattung jährlich an die Inflation angepasst.
Negativsteuer bei Absetzbeträgen
Wenn sich eine Einkommensteuer unter Null ergibt, wird der Alleinerzieher- bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Außerdem wird der Differenzbetrag, um den ein zustehender Kindermehrbetrag die errechnete Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt.
